Zuweisung

Gemäss den rechtlichen Grundlagen ist der Zuweisungsprozesse wir folgt geregelt:

  • Zu den sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule gehören u. a. die Integrative Förderung (IF), die Begabtenförderung, Deutsch als Zweitsprache (Daz) und die Therapien (Logopädie, Psychomotorik und Psychotherapie).
    Die Prüfung einer dieser sonderpädagogischen Massnahme setzt ein schulisches Standortgespräch voraus. Dieses erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen oder der Eltern. Kann das im schulischen Standortgespräch definierte Förderziel nur mit einer sonderpädagogischen Massnahme erreicht werden, wird der Schulleitung ein Vorschlag für die anzuordnende Massnahme unterbreitet. Mit der Zustimmung durch die Schulleitung wird der Vorschlag zur Entscheidung. Können sich die Beteiligten nicht über eine Massnahme einigen oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Die Anordnung einer Psychotherapie bedarf einer Indikation durch den SPD.
  • Für eine Sonderschulung ist der Prozess ähnlich wie für die sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule mit dem Unterschied dass hier eine schulpsychologische Abklärung und Indikation zwingend ist und diese Massnahme noch von der Primarschulpflege bewilligt werden muss.